Lexikon - Entwendung (insb. Diebstahl und Raub)
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Entwendung (insb. Diebstahl und Raub)
Zu beachten ist:
- Überlässt der Versicherte (bzw. ein Verfügungsberechtigter) das Fahrzeug dem (späteren) Täter, liegt kein Versicherungsfall vor. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kfz einem Hotelangestellten überlassen wurde.
- Stehen Täter und Verfügungsberechtigter in einem besonders nahen Verhältnis (Familienangehöriger, Arbeitnehmer, etc.), besteht meist auch kein Versicherungsschutz.
- Geprüft wird auch, ob der Versicherte die Entwendung durch grob fahrlässiges Verhalten (z.B. Schlüssel im Auto) begünstigt hat.
- Wird das entwendete Fahrzeug später wieder aufgefunden, muss beachtet werden, dass zwischen Entwendungs- und Vandalismusschäden unterschieden wird. Letztere sind meist nicht Bestandteil einer Teilkaskoversicherung.